AGB Künstler/Fotografen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen/Künstler
Galerie Roschlaub

 

  1. Geltungsbereich

 

1.1       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Künstler-AGB“) gelten zwischen der Galerie Roschlaub GmbH („Galerie“) und allen Künstlern und Fotografen („Künstler“), die die Leistungen der Galerie in Anspruch nehmen.

 

1.2       Die Galerie erbringt Leistungen ausschließlich gemäß dieser Künstler-AGB. Von den Künstler-AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Künstlers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Künstler-AGB sind nur gültig, soweit sie von der Galerie schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn die Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Künstlers der Galerie zur Kenntnis gebracht wurden und die Galerie diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

1.3       Die Galerie behält sich vor, die Künstler-AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. In diesem Fall wird die Galerie dem Künstler die Änderungen mitteilen. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Künstler nicht binnen vier Wochen nach Änderungsmitteilung widerspricht. Die Galerie wird den Künstler im Rahmen der Änderungsmitteilung auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen der Fristversäumung hinweisen. Widerspricht der Künstler der Änderung, so endet das Vertragsverhältnis zu dem Termin, an dem die angekündigten Änderungen der Künstler-AGB wirksam geworden wären.

 

1.4       Diese Künstler-AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sollten Sie als Verbraucher Leistungen der Galerie in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich bitte an info@galerie-roschlaub.com

 

 

 

  1. Vertragsgegenstand

 

2.1       Der Künstler ist Inhaber von Rechten an fotografischen und/oder auf andere Art erstellten bzw. bearbeiteten Werken, die in einem separaten Auftrag („Auftrag“) detailliert mit Titel, Datierung, Produktionstechnik, Format und ggf. Auflage näher bezeichnet sind („Werke“). Diese Werke sollen gemäß dieser Künstler-AGB durch die Galerie fachmännisch repro­duziert, beworben, ausgestellt und vertrieben werden. Die Einzelheiten sind in dem jeweiligen Auftrag geregelt, der zu seiner Wirksamkeit der Unterschrift des Künstlers sowie der Galerie bedarf.

 

2.2       Falls der Künstler Mitglied der VG Bild-Kunst ist, wird er die VG Bild-Kunst selbst über den Abschluss eines jeden Auftrags informieren.

 

 

 

  1. Online-Galerie

 

3.1       Sofern zwischen den Parteien in dem jeweiligen Auftrag nicht anders vereinbart, wird die Galerie die Werke des Künstlers über der von ihr betriebenen Online-Galerie bewerben und vertreiben. In jedem Auftrag wird vereinbart, ob die Werke in zahlenmäßig nicht limitierten Editionen („Open Edition“), die von der Galerie absatzorientiert produziert und nachproduziert werden, oder in zahlenmäßig limitierten Editionen („Limited Edition“), die nur in dem jeweils vereinbarten Umfang produziert werden, vertrieben werden. Wenn eine Limited Edition vereinbart wird, vereinbaren die Parteien in dem jeweiligen Auftrag ergänzend, in welchem Umfang der Künstler das entsprechende Werk über den Auftrag hinaus bereits anderweitig verwertet hat bzw. dies in der Zukunft beabsichtigt, damit der Charakter einer Limited Edition gewahrt werden kann.

 

3.2       Der Künstler räumt der Galerie räumlich unbeschränkt und für die Dauer des Auftrages die ü­bertragbare Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke für die in den Ziffern 2 und 3 genannten Zwecke ein. Sofern sich der Künstler und die Galerie in dem jeweiligen Auftrag auf eine Limited Edition geeinigt haben, ist der Künstler verpflichtet, während der Laufzeit des jeweiligen Auftrages die Werke keiner vergleichbaren oder konkurrierenden Nutzung zuführen.

 

3.3       Darüber hinaus räumt der Künstler der Galerie die folgende Rechte ein: Das Recht, die Werke zum Zweck der Bewer­bung dieser Werke, also unter Nennung der Editionsdetails und Bezugsmöglichkeiten, in allen Print- und elektronischen Medien (einschließlich sozialer Netzwerke) zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie öffentlich zugänglich zu machen, einschließlich einer redaktionellen Berichterstattung über den Künstler, die Werke und die Galerie. Die Galerie ist zudem berechtigt, lediglich Ausschnitte und Details der Werke zu verwenden bzw. deren Anordnung zu variieren.

 

3.4       Sonstige Nebenrechte werden nur im Umfang der Regelungen des jeweiligen Auftrags sowie dieser Künstler-AGB eingeräumt.

 

3.5       Die Parteien vereinbaren, dass die Werke rückseitig mit einem Aufkleber versehen werden, der u.a. den Künstler, den Titel des jeweiligen Werkes sowie eine handschriftliche Signatur des Künstlers ausweist.

 

3.6       Der Künstler ist verpflichtet, die Werke der Galerie zu den in dem jeweiligen Auftrag festgelegten Terminen zur Verfügung zustellen. Der Künstler erkennt an, dass diese Termine verbindlich sind und die fristgerechte Bereitstellung der Werke eine wesentliche Vertragspflicht darstellt.

 

3.7       Für jedes verkaufte, bezahlte und nicht aus belieben Gründen zurückgegebene Exemplar eines Werkes zahlt die Galerie dem Künstler ein Honorar gemäß der nachfolgenden Aufstellungen exklusive Mehrwertsteuer:

 

 

 

50 % für alle Verkäufe

 

 

 

            Etwaige Veredelungen eines Werkes (z.B. Rahmung, etc.) sind nicht Gegenstand der Abrechnung. Durch das Honorar sind auch die durch Ziffer 3.3 eingeräumten Nebenrechte abgegolten.

 

Sofern der Künstler mehrwertsteuerpflichtig ist, zahlt die Galerie dem Künstler ergänzend die auf das jeweilige Honorar entfallende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der Künstler ist verpflichtet, der Galerie Änderungen seiner Mehrwertsteuerpflicht unverzüglich mitzuteilen.

 

3.8       Die Galerie führt darüber hinaus die jeweils gültigen Beiträge zur Künstlersozialkasse ab. Sollten sich diese gegenüber dem Durchschnitt der jeweils letzten 3 Jahre um mehr als 20% ändern oder neue obli­gatorische Abgabentypen hinzukommen, werden die Vertragsparteien die vorgenannten Honorarsätze ab diesem Zeitpunkt entsprechend anpassen.

 

3.9       Belegexemplare zum Zweck der Qualitätssicherung und Produktionsfreigabe sind honorarfrei, insofern sie als solche rückseitig gekennzeichnet sind („Artist Proof“). Der Künstler und die Galerie erhalten je einen Artist Proof zum Verbleib.

 

3.10     Eine Abrechnung erfolgt quartalsweise (zum Ende eines jeden Kalenderquartals). Eine Zahlung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach der jeweiligen Abrechnung.

 

3.11     Die Galerie wird auf Verlangen einem vom Künstler beauftragten Wirtschaftsprüfer bzw. Steu­erberater zur Überprüfung der Honorarabrechnungen Einsicht in die für die Honorarberechnung relevanten Unterlagen im verfügbaren Umfang gewähren. Eine Prüfung kann in den Geschäftsräumen der Galerie zur üblichen Geschäftszeit einmal jährlich für das laufende und/oder vorherige Kalen­derjahr erfolgen. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt die Galerie, wenn sich die Abrechnungen in Summe um mehr als 2% zugunsten des Künstlers verändern. Abrechnungen, die älter als 24 Monate sind, gelten in jedem Fall als genehmigt und endgültig.

 

 

 

  1. Ausstellung

 

4.1       Sofern dies zwischen den Parteien in dem jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde, wird die Galerie in ihren Galerieräumen auf eigene Kosten eine Ausstellung der Werke des Künstlers durchführen, mit dem Ziel, die Werke im eigenen Namen und auf Rechnung des Künstlers zu verkaufen. Die Ausstellung kann während der jeweils aktuellen Öffnungszeiten der Galerie durch Interessenten kostenfrei besucht werden. Dem Künstler wird während der Öffnungszeiten ebenfalls jederzeit Zugang zu den Galerieräumen gewährt.

 

4.2                  Die Gestaltung der Ausstellung erfolgt durch die Galerie im Einvernehmen mit dem Künstler. Im Zweifel liegt das Letztentscheidungsrecht bei der Galerie. Verkaufsverhandlungen werden ausschließlich durch die Galerie geführt. Die Galerie verpflichtet sich, auf ihre Kosten für die Ausstellung angemessen zu werben. Über Art und Umfang der Werbemaßnahmen entscheidet die Galerie.

 

4.3       Ist eine genaue Bezeichnung der auszustellenden Werke zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrags noch nicht möglich, so sind die ungefähre Art und Anzahl der auszustellenden Werke sowie deren Preisrahmen in dem Auftrag anzugeben. Beide Parteien verpflichten sich, diese Aufstellung rechtzeitig vor Eröffnung der Ausstellung einvernehmlich zu vervollständigen.

 

4.4                   Der Künstler verpflichtet sich, die auszustellenden Werke spätestens bis zu dem in dem jeweiligen Auftrag benannten Zeitpunkt in einwandfreiem Zustand der Galerie als Kommissionsgut zu übergeben. Zudem verpflichtet sich der Künstler, während der Laufzeit der Ausstellung keine anderweitige Ausstellung der Werke durchzuführen.

 

4.5       Die Verkaufspreise werden vom Künstler im Einvernehmen mit der Galerie festgelegt und sind in dem jeweiligen Auftrag verzeichnet. Es handelt sich bei ihnen um Bruttopreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Der Künstler gewährleistet die festgelegten Preise und verpflichtet sich, die ausgestellten Werke innerhalb des in Ziffer 4.7 bezeichneten Zeitraums nicht unter diesen Preisen zu verkaufen.

 

4.6       Bei Verkauf eines Werkes steht der Galerie eine Provision in Höhe von 50 % des Nettoverkaufspreises (= Verkaufspreis abzüglich Mehrwertsteuer). Dieser Betrag ist bei der Abrechnung nach Ziffer 4.7 in Abzug zu bringen. Zusätzlich erhält die Galerie die auf die Provision entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer.

 

4.7       Die Galerie verpflichtet sich, spätestens bis zum 30. Tag nach Beendigung der Ausstellung dem Künstler die nicht verkauften Werke zurückzugeben, falls in dem jeweiligen Auftrag nicht eine längere Kommissionsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Die Galerie verpflichtet sich ferner, spätestens bis zum 30. Tage nach Beendigung der Ausstellung dem Künstler ein Verzeichnis der veräußerten Werke zu übersenden und dem Künstler den ihm nach Ziffer 4.6 zustehenden Anteil des Verkaufserlöses auf sein in dem jeweiligen Auftrag angegebenes Konto zu überweisen.

 

4.8      Der Künstler übernimmt die Organisation sowie die Kosten für den Antransport der auszustellenden und den Rücktransport der nicht verkauften Werke.

 

4.9       Vom Empfang der Werke bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Künstler bzw. an eine von diesem bestimmte Stelle, haftet die Galerie gegenüber dem Künstler im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Veränderungen oder Verschlechterungen der Werke, die durch vertragsgemäßen Gebrauch, höhere Gewalt oder durch Zufall entstehen, hat die Galerie nicht zu vertreten. Die Galerie wird dazu eine Versicherung mit Allgefahrendeckung abschließen.

 

 

 

  1. Zusicherungen und Pflichten des Künstlers

 

5.1       Der Künstler versichert, dass er der alleinige Urheber und Rechteinhaber der Werke ist. Er sichert ausdrücklich zu, dass dem Vertrieb der Werke über die Online-Galerie und deren Verkauf sowie einer etwaigen Ausstellung der Werke keine Rechte Dritter entgegenstehen.

 

5.2       Der Künstler ist verpflichtet, der Galerie eine Fotografie von sich sowie eine Kurzbiographie zur Verfügung zu stellen, die die Galerie unentgeltlich, ganz oder in Teilen, für alle Werbemaßnahmen in allen Medien (insbesondere Print- und Online-Medien) in Zusammenhang mit den Werken bzw. einer Ausstellung nutzen kann. Der Künstler sichert ausdrücklich zu, dass diese zur Verfügung gestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind.

 

5.3       Der Künstler sichert die Richtigkeit seiner Angaben zur Auflagenhöhe der Werke zu. Er verpflichtet sich, über die angegebene Auflage hinaus keine weiteren Reproduktionen der Werke für Ausstellungszwecke oder den Verkauf an­zufertigen. Er wird auch keine sonstige Vervielfältigung oder Verbreitung gestatten, die den berechtigten Interessen der Galerie oder den Interessen der Käufer der signierten und nummerierten Reproduktionen zuwider laufen könnte.

 

 

 

  1. Laufzeit, Kündigung

 

6.1          Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Die Galerie ist berechtigt, etwaig bei Vertragsende noch vorhandene Werke in den hierauf folgenden 12 Monaten weiter zu verkau­fen, jedoch keine Werke mehr nachzuproduzieren.

 

6.2          Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.  

 

 

 

  1.  Schlussbestimmungen

 

7.1      Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Galerie, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

 

7.2      Sofern in dem jeweiligen Auftrag anderslautende Regelungen getroffen worden sind, gelten diese gegenüber diesen Künstler-AGB vorrangig.

 

7.3       Änderungen oder Ergänzungen von Aufträgen sowie dieser Künstler-AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

 

7.4      Sollte eine Bestimmung dieser Künstler-AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

 

7.5      Ergänzend findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.